Bundesnetzagentur verliert gegen Google: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
Schon lange streiten sich Google und die Bundesnetzagentur. Letztere will den E-Mail-Dienst Gmail als Telekommunikationsdienst angemeldet sehen – und hatte 2012 und 2014 entsprechende Bescheide gegen Google erlassen. Das brächte nach deutschem Datenschutzrecht einige Pflichten mit sich, die Google zu erfüllen hätte – zum Beispiel Schnittstellen für Datenzugriffe einzubauen.
Google wehrt sich seitdem rechtlich dagegen, Gmail anmelden zu müssen. Der Fall landete bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln, das der Bundesnetzagentur vorerst Recht gab – wogegen Google wiederum Berufung einlegte.
Im Februar 2018 ging der Streit auf Anfrage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erst einmal vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um die Frage auf europäischer Ebene zu klären. Der EuGH entschied im Juni 2019, dass Gmail kein Telekommunikationsdienst nach EU-Recht sei, weil es „nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht”.
EuGH-Urteil umgesetzt
Dem Urteil schloss sich das Oberverwaltungsgericht in Münster nun an: Gmail ist eben doch kein Telekommunikationsdienst und muss auch nicht entsprechend angemeldet werden – Google ist somit im Recht.
Dabei folgt die Argumentation der des EuGH. Grob gesagt: Nur weil Gmail die Möglichkeiten des freien Internets nutzt, um E-Mails in Datenpakete zerlegt von IP-Adressen an andere IP-Adressen zu schicken, ist es noch kein Telekommunikationsdienst. Vielmehr sind es die Netzanbieter und Betreiber, deren Tätigkeit „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht”.
Noch gröber gesagt: Nur weil Gmail Telekommunikationsdienste nutzt, ist es noch lange nicht selbst einer. Daran ändere laut Oberverwaltungsgericht auch die Tatsache nichts, dass Google selbst Netzinfrastruktur in Deutschland betreibt, die mit dem Internet verbunden ist.
Folgen des Urteils
Die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts ist damit aufgehoben – ein Revisionsverfahren ist nicht zugelassen. Allerdings kann Beschwerde gegen das Urteil eingelegt werden.
Google reagierte prompt auf die frohe Kunde: Nach einem Antrag des Unternehmens an das Oberverwaltungsgericht wies dieses die Bundesnetzagentur an, Gmail aus dem öffentlichen Verzeichnis der gemeldeten Telekommunikationsdienste zu entfernen. In diesem war der E-Mail-Dienst unter Vorbehalt nach der Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts gelandet.
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Vorinstanzliche Urteile werden (nach Berufung) aufgehoben (oder revidiert nach einer Revision), nicht widerlegt.
Vollkommen richtig. Wir haben die Formulierungen korrigiert.